Satzung
(Stand Januar 2008)
1.
Zweck, Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der
Skatclub München-Süd ist ein Verein zur Pflege des Skatsports. Er hat seinen
Sitz in München. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.2 Der
Skatclub München-Süd ist Mitglied des Skatverbandes Region München e. V. (SRM).
Der SRM ist als Verbandsgruppe 08.80 (VG 80) Mitglied im Bayerischen
Skatverband e. V. (BSkV), wobei der BSkV als Landesverband 08 (LV 08) Mitglied
des Deutschen Skatverbandes (DSkV) ist.
2.
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
2.1 Voraussetzung
für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu
richtender Aufnahmeantrag. Mit der Aufnahme verpflichtet sich der Antragsteller
zur Einhaltung der Satzung und Spielordnung.
2.2 Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Ein Mitglied kann
jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand
anzeigen. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober
Weise die Interessen des Vereins verletzt.
2.3 Nach
Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3.
Vorstand
3.1 Die
Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt. Er setzt sich zusammen
aus:
1.
Vorsitzender
2.
Vorsitzender
Kassier
Spielleiter
Schriftführer.
Vertreter
im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder.
3.2
Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der
ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Bei
der Wahl des
Vorstandes gilt ein Kandidat als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der
abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Andernfalls ist die Wahl zu wiederholen.
Dazu neu vorgeschlagene Kandidaten sind ebenfalls wählbar. Sollten bei einem
Wahlgang mehr als zwei Kandidaten vorgeschlagen werden, von denen keiner mehr
als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so ist
zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl
erforderlich. Stimmenthaltungen zählen im Ergebnis wie ungültige Stimmen.
3.3 Der
Vorstand beschließt über
Änderung zur Spielordnung,
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
Anträge von Mitgliedern, soweit sie nicht eine Änderung der Satzung
betreffen.
3.4 Der
Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass
die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß
muss in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen
abzugebenden Verpflichtungserklärungen der Hinweis aufgenommen werden, dass die
Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem
Vereinsvermögen haften.
Über
Verpflichtungen von mehr als € 1.000,-- im Einzelfall entscheiden die
Mitglieder am Spielabend oder auf der Mitgliederversammlung.
4.
Mitgliederversammlung
4.1 Die
ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins (Jahreshauptversammlung) findet
jeweils am ersten Spieltag eines Spieljahres
(Kalenderjahr) statt. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere
über die:
Entlastung
und Wahl von Vorstandsmitgliedern,
Änderung
der Satzung,
Festsetzung
der Mitgliederbeiträge,
Festsetzung
von Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder,
schriftliche
Beschwerden von mindestens 25% der Mitglieder über einen Beschluss des
Vorstandes,
Anträge von
Mitgliedern, die bis zur Mitgliederversammlung nicht vom Vorstand entschieden
worden sind.
Die
Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mindestens vier Wochen
vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Dies
geschieht entweder persönlich, per Post oder per E-Mail.
Anträge
von Mitgliedern auf Satzungsänderung sind spätestens 6 Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.
Alle
Anträge auf Satzungsänderung werden in der Tagesordnung aufgeführt und als
Anlage und als Anlage mit der Einladung verteilt.
4.2 Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie müssen
einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies verlangt.
Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese
Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.
5.
Beschlüsse
5.1 Für
Beschlüsse muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein. Sind bei
einer Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend,
kann die Mitgliederversammlung erneut und unmittelbar darauf einberufen werden.
Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
5.2 Die
Satzung betreffende Beschlüsse bedürfen einer absoluten Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit nicht die Satzung abweichendes bestimmt.
Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen sind wie Neinstimmen zu bewerten.
5.3 Die
Spielordnung betreffende Beschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
6.
Mitgliederbeiträge
6.1 Der
jährliche Mitgliederbeitrag setzt sich zusammen aus einem Vereinsbeitrag von
50,-- € und aus den Verbandsbeiträgen an den SRM, BSkV und DSkV. Ehrenmitglieder
und Jugendliche zahlen keinen Vereinsbeitrag, Jugendliche zahlen nur einen
verminderten Verbandsbeitrag. In den Beiträgen ist eine Unfallversicherung
enthalten. Ein Clubmitglied in Ausbildung (Schüler, Auszubildender, Student,
Wehrdienst) ohne festes Einkommen erhält die Vergünstigungen eines Jugendlichen.
7.
Auflösung des Vereins
7.1 Über
die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
7.2 Die
Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins
erfolgen.
Die Satzung von 1999
wurde im Januar 2005 wesentlich, im Januar 2006 hinsichtlich der Mitgliederbeiträge
und im Januar 2008 hinsichtlich der Einladung zur ordentlichen
Mitgliederversammlung ergänzt und hinsichtlich der Auflösung des Vereins und
der Mehrheiten bei Beschlüssen geändert.
München, den 06. Januar
2008
gez. Lutz Kögl gez.
Hans Kusmierz gez. Alfred Werth gez. Roland Müller gez. Gisela
Smykalla